Leistungen

Was darf der Lohnsteuerhilfeverein?

Was ein Lohnsteuerhilfeverein darf, beschreibt § 4 Nr. 11 Steuerberatungsgesetz (StBerG).


Tätigkeit für Mitglieder mit den folgenden Einkunftsarten:

  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
  • sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen,
  • Einkünfte aus Unterhaltsleistungen oder
  • Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 5 EStG (z. B. Renten aus privaten Rentenversicherungen)

Durch den Mitgliedsbeitrag erhalten Sie eine ganzjährige Beratung in den o.g. Steuersachen.

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